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   VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92   

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VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92 (https://dejure.org/1992,5097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.10.1992 - 10 S 289/92 (https://dejure.org/1992,5097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Oktober 1992 - 10 S 289/92 (https://dejure.org/1992,5097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Planfeststellung für eine Abfallentsorgungsanlage: "Lagern" iSd VwGO § 48 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2; Fehlen von Versagungsgründen iSd AbfallG § 8 Abs 3; Abwägungsunerheblichkeit der Eigentümerstellung der Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 106
  • DVBl 1993, 168 ZUR 1993, 131 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1992, 80
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - 10 S 2177/88

    Abwägungsgebot bei abfallrechtlicher Planfeststellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    Sind zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, so setzt die Feststellung des Planes weiter voraus, daß die Planfeststellungsbehörde bei der Ausübung des Planungsermessens die allgemeinen, für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben geltenden rechtlichen Bindungen einhält, insbesondere also den Anforderungen des Abwägungsgebotes gerecht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, a.a.O.).

    Eine solche Betroffenheit ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn sie entweder objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, a.a.O. und Beschl. v. 7.12.1988, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 m. w. N.).

    Dies gilt auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum, ungeachtet des Umstandes, daß Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können, und ohne Rücksicht darauf, ob das betroffene Grundstück einen spezifischen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben besitzt (BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, a.a.O.).

    Vielmehr war sie als Standortgemeinde am Planfeststellungsverfahren ohnehin beteiligt und wäre aufgrund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG garantierten Planungshoheit auch klagebefugt gewesen (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 27.3.1992 und Senatsurt. v. 26.10.1989, NVwZ 1990, 487).

    Denn Belange des Städtebaus, selbst wenn sie durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes konkretisiert sind, müssen gegenüber einer abfallrechtlichen Zulassung zurücktreten, wenn dies aufgrund einer am Wohl der Allgemeinheit orientierten Abwägung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer umweltgerechten Abfallbeseitigung geboten erscheint (Senatsurt. v. 26.10.1989, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, NVwZ 1985, 414).

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    Denn diese regelt lediglich den Schutz der von einer Planungsentscheidung mittelbar Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, BVerwGE 85, 44, 49, m.w.N.).

    Ob es einer besonderen Prüfung der Planrechtfertigung als weiterer Schranke für die Ausübung des Planungsermessens überhaupt bedarf oder ob die dabei anzustellenden Erwägungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können, läßt der Senat dahingestellt (ebenso BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, a.a.O.; verneinend z.B. Paetow, a.a.O., S. 430 f.).

    Auch wenn dieser Plan (noch) nicht nach § 6 Abs. 1 S. 5 AbfG verbindlich festgestellt ist, können sich aus ihm die Rahmenbedingungen für die Sonderabfallentsorgung in ... als einer öffentlichen Aufgabe (§ 3 Abs. 2 AbfG) ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, a.a.O.).

    Ob letztlich die Abwägung zu Lasten des Eigentums ausgehen darf, hängt darüber hinaus auch vom Gewicht der betroffenen Eigentümerbelange und von dem Ausmaß des in Anspruch zu nehmenden Eigentums ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, a.a.O.).

    Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob auch die konkret geplante Anlage zum Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung erfordert (BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    Allein aus dem Fehlen von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 3 AbfG ergibt sich noch kein Rechtsanspruch des Vorhabensträgers auf Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage im Wege der Planfeststellung (im Anschluß an BVerwG, Urt v 27.3 1992, DVBl 92, 1233).

    § 7 Abs. 1 S. 1 AbfG räumt der Planfeststellungsbehörde ein Planungsermessen (planerische Gestaltungsfreiheit) ein, das sich auf alle Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Planungsauftrages und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, DVBl. 1992, 1233; Beschl. v. 27.5.1986, DVBl. 86, 1281, 1282).

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    Anders könnte es dann sein, wenn das Eigentum nur zum Schein übertragen worden und auf diese Weise ein Rechtsmißbrauch materieller und prozessualer Abwehrrechte beabsichtigt wäre (BVerwG, Urt. v. 12.7.1985, BVerwGE 72, 15, 16).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 15.83

    Versagung der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    Denn Belange des Städtebaus, selbst wenn sie durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes konkretisiert sind, müssen gegenüber einer abfallrechtlichen Zulassung zurücktreten, wenn dies aufgrund einer am Wohl der Allgemeinheit orientierten Abwägung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer umweltgerechten Abfallbeseitigung geboten erscheint (Senatsurt. v. 26.10.1989, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, NVwZ 1985, 414).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    Dies bedeutet nur, daß das Vorhaben jedenfalls nicht schon an öffentlichen Belangen scheitern muß (vgl. Paetow, Zur Struktur der abfallrechtlichen Planfeststellung, in: Festschrift für Sendler, 1991, 425, 432 f., m. w. N. auch zur gegenteiligen Rechtsauffassung; die Frage wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.1988, BVerwGE 81, 128, 135 noch offengelassen).
  • BVerwG, 27.05.1986 - 7 B 86.86

    Abfallbeseitigungsplan - Abweichungen - Wohl der Allgemeinheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    § 7 Abs. 1 S. 1 AbfG räumt der Planfeststellungsbehörde ein Planungsermessen (planerische Gestaltungsfreiheit) ein, das sich auf alle Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Planungsauftrages und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, DVBl. 1992, 1233; Beschl. v. 27.5.1986, DVBl. 86, 1281, 1282).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1990 - 20 A 650/88

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses; Berufung auf das Grundeigentum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    Mit dem rechtsmißbräuchlichen Erwerb eines Sperrgrundstücks (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.1.1990, NVwZ 91, 387, und BayVGH, Urt. v. 20.12.1988, NVwZ 1989, 684) ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil sich die Beigeladene mit dem Grundstückserwerb ein Klagerecht nicht erst "erkaufen" mußte.
  • VGH Bayern, 20.12.1988 - 20 A 88.40073
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92
    Mit dem rechtsmißbräuchlichen Erwerb eines Sperrgrundstücks (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.1.1990, NVwZ 91, 387, und BayVGH, Urt. v. 20.12.1988, NVwZ 1989, 684) ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil sich die Beigeladene mit dem Grundstückserwerb ein Klagerecht nicht erst "erkaufen" mußte.
  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 8. Oktober 1992 (UPR 1993, 191 = VBlBW 1993, 106) abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Planfeststellungsbehörde habe ermessensfehlerfrei den begehrten Planfeststellungsbeschluß abgelehnt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2005 - 8 A 3745/03

    Lagerung von Gefahrgut in einem Containerumschlagterminal des kombinierten

    etwa VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. Oktober 1992 - 10 S 289/92 -, UPR 1993, 191, und vom 7. August 1984 - 10 S 2137/83 -, UPR 1985, 246 (247); OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli 1985 - 7 OVG A 29/84 -, DÖV 1986, 385 jeweils für Abfallentsorgungs- bzw. -beseitigungsanlagen,.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98

    Naturschutz, einstweilige Sicherstellung, private Belange, Abwägung,

    Das ist dann der Fall, wenn bei überschlägiger fachmännischer Einschätzung ein bestimmter Bereich für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt und wenn nicht bereits mit Blick auf Art. 14 GG von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Unterschutzstellungsabsicht verwirklicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; HessVGH, Beschlüsse vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f. und vom 9. Oktober 1995, NuR 1996, 264 f.).

    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).

    Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass hier nicht über eine endgültige Unterschutzstellung gestritten wird, sondern über eine einstweilige Sicherstellungsverordnung, die der Natur nach eine abschließende und umfassende Abwägung nicht zulässt, weil die Sicherstellung ja gerade dazu dienen soll, die Abwägungsgrundlagen vollständig ermitteln zu können (HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, aaO).

  • VG Stuttgart, 26.03.2002 - 6 K 371/02

    Sofortige Vollziehung einer Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung

    Hierunter ist jedoch auch jede vorübergehende oder Zwischenlagerung mit dem Ziel späterer Verwertung oder Ablagerung zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 08.10.1992, UPR 1993, 191).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 8 S 2255/93

    Ausschluß von Abfallentsorgungsanlagen durch Bebauungsplan

    Die daraufhin erhobene Klage wurde von dem erkennenden Gerichtshof mit Urteil vom 8.10.1992 - 10 S 289/92 - abgewiesen.
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